Allgemeine Leistungs- und Lieferbedingungen der Habermann Aurum Pumpen GmbH
Habermann Aurum Pumpen GmbH, Bochum - Stand: September 2020
1.Geltungsbereich
1.1 Vertragsschlüsse durch uns erfolgen nur zu unseren jeweils gültigen Allgemeinen Leistungs- und Lieferbedingungen (ALL). Unsere ALL gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Unsere ALL gelten, nachdem sie dem Kunden einmal zugegangen sind, für alle folgenden Geschäfte des laufenden Geschäftsverkehrs. Neufassungen gelten ab unserem schriftlichen Änderungshinweis.
1.2 Diesen ALL entgegenstehende, abweichende oder einseitige Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten uns nicht. Dies gilt auch dann, wenn wir solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen erbringen oder entgegennehmen.
1.3 Im Kollisionsfall gehen, immer jedoch unter Anwendung der vorstehenden Ziffer 1.2, Regelungen in unseren individuellen Angeboten oder Auftragsbestätigungen den Regelungen entsprechend dieser ALL vor.
1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALL nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsabschluss
2.1 Unser Angebot auf den Vertragsabschluss erfolgt grundsätzlich „freibleibend“, sodass wir bis zum Zugang der Auftragserteilung das Angebot frei widerrufen können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir das Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
2.2 Ist der Auftragserteilung durch den Kunden unser Angebot vorausgegangen, kommt der Vertrag mit dem Zugang der Auftragserteilung zustande. Unterbreitet der Kunde uns ein Angebot oder weicht seine Auftragserteilung von unserem Angebot ab, kommt der Vertrag erst durch Zugang unserer Auftragsbestätigung zustande. Unsere Auftragsbestätigungen erfolgen ausschließlich schriftlich.
2.3 In dem Fall, dass auf ein Angebot des Kunden (Kaufangebot) keine Auftragsbestätigung durch uns erfolgt, kommt der Vertrag mit Ausführung unserer Leistungen zustande oder, falls dieser zeitlich vorgelagert ist, mit Zugang unserer Rechnung.
2.4 Der Kunde ist an sein Kaufangebot 4 Wochen ab Eingangsbestätigung bei uns gebunden.
2.5 Bestellungen mit einem Rechnungswert von unter € 150,00 netto werden von uns nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung bearbeitet.
2.6 Die in unseren Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht- und Maßangaben sind unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
3. Preise
3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und Transportversicherung nicht ein, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Hinzu kommt ggf. die Umsatzsteuer. Bei vereinbarten Auslandslieferungen trägt der Kunde die Verzollung. Skonto, Rabatt oder Boni werden nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewährt.
3.2 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat als Deutschland stellen wir bei Vorliegen einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung. In diesen Fällen verpflichtet sich der Kunde, uns innerhalb von einem Monat auf von uns vorgegebenem Vordruck zu bestätigen, dass die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung). In Abholfällen verpflichtet sich der Kunde zusätzlich, sämtliche Zahlungen an uns zwingend von einem firmeneigenen Konto zu leisten. Liegen einzelne Voraussetzungen nicht vor, sind wir nachträglich berechtigt, Umsatzsteuer in Höhe des jeweils geltenden Umsatzsteuersatzes in Rechnung zu stellen.
3.3 Für den Fall, dass sich nachträglich aus anderen Gründen eine Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung nach deutschem Umsatzsteuerrecht herausstellt, behalten wir uns vor, die jeweils gültige deutsche Umsatzsteuer nachträglich in Rechnung zu stellen. Für die landesübliche Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im anderen EU-Mitgliedsstaat hat der Kunde Sorge zu tragen.
3.4 Vorbehaltlich abweichender Regelung in Einzel- oder Rahmenverträgen verstehen sich die Preise entsprechend unserer Auftragsbestätigung als Fixpreise.
4. Fälligkeit und Zahlungen
4.1 Unsere Forderungen werden zu dem in der jeweiligen Rechnung genannten Datum fällig. Dies gilt bei Teilzahlungsvereinbarungen auch bzgl. möglicher Teilzahlungen.
4.2 Von uns eingeräumte Skontofristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sich unser Kunde nicht im Verzug mit anderen Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung befindet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung maßgeblich ist die entsprechende Gutschrift auf unserem Geschäftskonto.
4.3 Zahlungen sind in EURO abzugs-, spesen- und kostenfrei an ein von uns bezeichnetes Bankinstitut zu zahlen.
4.4 Bewirkt der Kunde die Zahlung nicht spätestens bis zum Ablauf der Zahlungsfrist entsprechend Ziffer 4.1 gerät er ohne Mahnung in Verzug. In diesen Fällen gerät der Kunde bereits in Verzug, wenn er die Zahlung nicht spätestens einen Tag nach Rechnungszugang bzw. am Zahlungstermin bewirkt. Wir berechnen im kaufmännischen Geschäftsverkehr ab Fälligkeit (gemäß Ziff. 4) zunächst Fälligkeitszinsen von 5 Prozentpunkten p.a.; ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
4.5 Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Tilgung der ältesten fälligen Rechnungsposten einschließlich der angefallenen Zinsen und Kosten zu verwenden in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
4.6 Eingeräumte Zahlungsziele entfallen, wenn für uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden erkennbar wird oder unser Kunde unrichtige oder unvollständige oder trotz Aufforderung keine Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. In diesen Fällen werden ausstehenden Forderungen insoweit sofort fällig, als dem Kunden keine Leistungsverweigerungsrechte zustehen. Ferner können wir unsere Sicherungsrechte geltend und ausstehende Lieferungen von der Leistung angemessener Sicherheit oder der Bezahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig machen. Verweigert der Kunde diese, können wir, soweit wir unsere Leistung noch nicht erbracht haben, vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte herleiten kann.
4.7 Wechsel und Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel müssen diskontierbar sein. Wechsel und Diskontspesen trägt der Kunde; sie werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und sind sofort fällig. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage nach Rechnungsdatum nicht überschreiten.
4.8 Wir sind berechtigt, bei Aufträgen mit einem Rechnungswert von mehr als € 50.000,00 netto dem Produktionsablauf angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
5. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferfristen, Warenursprung
5.1 Es gilt die Lieferbedingung ex works (Incoterms 2020). Preis- und Leistungsgefahr gehen spätestens mit Ende unserer gewöhnlichen Geschäftszeit an dem in unserer Lieferbereitschaftsanzeige genannten frühesten Abholtag auf den Kunden über, im Fall einer Gattungsschuld jedoch erst dann, wenn wir die Ware auch ausgesondert haben. Eine Versendung der Ware erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung und auf Gefahr des Kunden.
5.2 Fixtermine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
5.3 Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, regelmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit dies durch behördliche/staatliche Maßnahmen zu Einschränkungen in unserer Fertigung und/oder in unseren Lieferketten führt, befreien uns, solange sie andauern, von der Lieferpflicht, soweit wir die Störung nicht zu vertreten haben. Ist eine solche Störung dauerhaft, werden wir von unserer Lieferpflicht insgesamt frei. Erbrachte Vorauszahlungen des Kunden werden in diesem Fall von uns erstattet.
5.4 Benötigen wir für unsere Leistung kundenseitiges Material, ist dies auf Anfordern durch den Kunden fristgerecht und in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen in der Lieferung durch den Kunden berechtigen uns, unseren vertraglichen Liefertermin entsprechend zu verschieben. Für Mängel an dem durch den Kunden beigestellten Material übernehmen wir grundsätzlich keine Haftung.
5.5 Soweit wir Lieferungen nicht erbringen können, weil wir von eigenen Lieferanten nicht beliefert werden, obwohl wir kongruente Deckungsgeschäfte abgeschlossen haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom jeweiligen betroffenen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass wir die Nichtbelieferung schuldhaft herbeigeführt haben. Wir werden den Kunden hierüber informieren. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir dem Kunden erstatten. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Kunden in einem solchen Fall nicht zu.
5.6 Ein Rechtsanspruch auf die Lieferung von Waren mit Warenursprung aus der Europäischen Union im Sinne zollrechtlicher Präferenzvorschriften besteht nicht, es sei denn, ein solcher Warenursprung wurde ausdrücklich vereinbart.
6. Vertragswidrige Ware
6.1 Liegt ein Mangel an der gelieferten Ware vor, können wir anstelle einer Nachbesserung die Ware auch nachliefern.
6.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht binnen einer uns gesetzten, angemessenen Frist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadensersatz kann nur unter den Voraussetzungen von nachstehender Ziff. 7 verlangt werden.
6.3 Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB. Erstmusterfreigaben unseres Kunden entbinden diesen nicht von seinen Untersuchungs- und Rügepflichten und schränken diese auch nicht ein.
6.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt bei Lieferung ex works (Incoterms 2020) mit der Abholung, ansonsten mit der Ablieferung der Ware.
6.5 Die betriebsbedingte Abnutzung von Verschleißteilen begründet keinen Mangel und löst somit keine Gewährleistungsansprüche des Kunden aus. Entsprechendes gilt für Defekte, die aufgrund einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung, fehlerhaften Montage oder Inbetriebsetzung der gelieferten Ware durch den Kunden eintreten, insbesondere bei Nichtbeachtung unserer Nutzungs- und Wartungshinweise (nachfolgend: Bedienungsanleitung) der einer sonstigen fehlerhaften Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe oder sonstige ungeeignete Rahmenbedingungen.
6.6 Im Fall einer Nichtbeachtung unserer Betriebsanleitung entfallen zudem jegliche von uns gegenüber dem Kunden etwa übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien.
7. Haftung und Versicherungen
7.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht entweder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht); letzterenfalls ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
7.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung nach Ziff. 7.1 gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe sowie für unsere Erfüllungsgehilfen.
7.3 Die Haftungsbeschränkungen nach Ziff. 7.1 und 7.2 gelten nicht für Personenschäden, d.h. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit wir ausnahmsweise eine Garantie übernommen haben.
7.4 Zum Abschluss von Versicherungen gegen Schäden aller Art sind wir nicht verpflichtet. Soweit wir Versicherungen nach unserem Ermessen oder auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abschließen, trägt die Kosten der Kunde.
8. Verjährung
8.1 Die Verjährung von Ansprüchen des Kunden aus etwa von uns übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien beginnt – soweit nicht in separater Garantieerklärung ausdrücklich abweichend geregelt – bei Kauf- oder Werklieferungsverträgen mit der Ablieferung der Ware, bei Werkverträgen mit der Abnahme durch den Kunden.
8.2 Abweichend von § 195 BGB beträgt die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden 24 Monate. Deren Beginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Abweichend von § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB beträgt die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Kunden fünf Jahre, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.
8.3 Abweichend von Ziff. 8.1 verjähren vertragliche Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, sowie das Recht auf Nacherfüllung entsprechend Ziff. 6.4 in 12 Monaten. Rückgriffsansprüche nach § 478 f. BGB bleiben hiervon unberührt.
8.4 Ziff. 8.1 und 8.3 Satz 1 gelten nicht im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie in den in Ziff. 7.3 genannten Fällen. Hier gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.5 Unsere Zahlungsansprüche und Zinsansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist bestimmt ist. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem unser Anspruch entstanden ist und wir von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware („Vorbehaltsware“) bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen gegen den Kunden („Gesicherte Forderungen“) und der Einlösung aller Schecks und Wechsel vor. Gesicherte Forderungen sind alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich jedweder Saldoforderungen aus Kontokorrent.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren und diese – soweit erforderlich – auf eigene Kosten instand zu halten und instand zu setzen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware in dem für einen sorgfältigen Kaufmann üblichen Rahmen gegen Abhandenkommen und Beschädigung zum Neuwert zu versichern. Er hat uns auf Verlangen diese Versicherung unverzüglich durch schriftliche Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche auf entsprechende Versicherungsleistungen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
9.3 Der Kunde verarbeitet die Vorbehaltsware für uns. Wir werden Miteigentümer der neuen Sache. Unser Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des objektiven Verkehrswertes der Vorbehaltsware zum objektiven Verkehrswert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
9.4 Die Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen erfolgt ebenfalls für uns. Wir werden Miteigentümer der neuen Sache. Unser Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des objektiven Verkehrswertes der Vorbehaltsware zum objektiven Verkehrswert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
9.5 Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer Hauptsache, überträgt uns der Kunde bereits jetzt das ihm zustehende Eigentum an der Hauptsache anteilig nach dem Verhältnis des objektiven Verkehrswertes der Vorbehaltsware zu der Hauptsache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wir nehmen die Übertragung an. Die Hauptsache gilt als Vorbehaltsware.
9.6 Der Kunde ist berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Dies gilt nicht, soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreis- oder Werklohnforderung des Kunden vereinbart ist. Zu Sicherungsübereignungen, Verpfändungen, oder sonstigen Belastungen der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt, ebenso nicht zur Veräußerung, um die Vorbehaltsware dann zurück zu mieten („Sale-and-lease-back“).
9.7 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt er hierdurch im Voraus seine sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Ansprüche gegen seine Abnehmer oder Dritte (einschl. jedweder Saldoforderungen aus Kontokorrent) mit allen Sicherungs- und Nebenrechten, einschließlich Forderungen aus Wechseln und Schecks in Höhe der Gesicherten Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis verkauft, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Kunden für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Wird Ware verkauft, an der wir nach Ziff. 9.3, 9.4 oder 9.5 Miteigentum erworben haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderung, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
9.8 Der Kunde darf die an uns nach Ziff. 9.2 und 9.7 abgetretenen Forderungen in eigenem Namen auf eigene Rechnung für uns einziehen, soweit wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die abgetretenen Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung des Kunden nicht widerrufen, soweit der Kunde mit seinen gegenüber uns bestehenden Leistungspflichten nicht in Verzug gerät oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben und Unterlagen zu übermitteln.
9.9 Der Kunde ist verpflichtet, beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware unsere Rechte an der Vorbehaltsware in Höhe der Gesicherten Forderungen zu sichern, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Dies kann dadurch geschehen, dass der Kunde den Übergang des Eigentums an den von ihm verkauften Waren an seine Abnehmer von deren vollständiger Bezahlung abhängig macht.
9.10 Der Kunde darf seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware nicht abtreten, um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung insoweit unmittelbar an uns zu bewirken, als Gesicherte Forderungen bestehen.
9.11 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Mitteilung der für eine Interventionsklage notwendigen Informationen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Soweit unsere Interventionsklage erfolgreich ist und der Dritte die uns hierfür entstehenden notwendigen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
9.12 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der aus den Sicherheiten realisierbare Wert 110 % oder der Schätzwert der Vorbehaltsware 150 % der Gesicherten Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Vorbehaltsware obliegt uns. Der realisierbare Wert ist der in einer (hypothetischen) Insolvenz des Kunden für die Vorbehaltsware zu erzielende Verwertungserlös im Zeitpunkt unserer Entscheidung über das Freigabeverlangen. Der Schätzwert ist der Marktpreis der Vorbehaltsware in diesem Zeitpunkt.
9.13 Soweit der Eigentumsvorbehalt nach ausländischem Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Kunde auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir den sofortigen Ausgleich aller offenen Rechnungen verlangen.
10. Schutzrechte
10.1 Durch den Vertragsschluss erwirbt der Kunde keine Rechte an Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Software, Mustern und sonstigen Unterlagen. Soweit es für die Durchführung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist räumen wir dem Kunden für die Nutzung im Rahmen des im Einzelvertrag benannten Projektes an überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Software, Mustern und sonstigen Unterlagen ein einfaches, jederzeit widerrufliches Nutzungsrecht ein. Unsere sämtlichen Rechte an den Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Software, Mustern und sonstigen Unterlagen, einschließlich Urheberrechten, Kennzeichenrechten, Firmenrechten und Rechten an Know-how, verbleiben daher immer bei uns. Ohne unsere Einwilligung dürfen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Software, Muster und sonstigen Unterlagen vom Kunden weder vervielfältigt noch verbreitet oder Dritten offenbart werden.
10.2 Auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrags sind die Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Software, Mustern und sonstigen Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
10.3 Wir sind berechtigt, eine angemessene Vergütung für von uns erstellte Modelle, Zeichnungen, Pläne oder ähnlichen Unterlagen zu verlangen, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
10.4 Es obliegt allein dem Kunden, dafür Sorge zu tragen, dass aufgrund seiner Beschaffenheitsvorgaben für die Ware sowie deren Weiterverarbeitung Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.
10.5 Werden wir aufgrund einer Beschaffenheitsvorgabe des Kunden wegen einer Schutzrechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, wird der Kunde nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Beschaffenheitsvorgaben entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Der Kunde stellt uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich auf erstes schriftliches Anfordern frei.
11. Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrechte
11.1 Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist oder entscheidungsreif besteht. Hiervon bleiben im Falle der Lieferung einer vertragswidrigen Ware im Sinne von Ziff. 6 dieser ALL die Gegenrechte unseres Kunden aus demselben Vertragsverhältnis unberührt. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts.
11.2 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht zudem nur auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stützen, auf dem seine Verpflichtung beruht und ein solches auch nur dann geltend machen, wenn wir trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden keine angemessene Sicherheit geleistet haben.
12. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, einzugießende Teile
12. 1 Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Kontrolllehren, die vom Kunden beigestellt werden, sind uns kostenlos zu überlassen und fristgerecht zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Kunden beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Muster wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung überprüft. Vom Kunden beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus fertigungstechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird.
12.2 Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz der Fertigungseinrichtungen trägt der Kunde.
12.3 Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt, welche wir in eigenen Angelegenheiten anwenden. Wir haften nicht für den zufälligen Untergang oder Verschlechterung der Fertigungseinrichtung. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen des Kunden können wir auf seine Kosten und Gefahr zurücksenden oder, wenn der Kunde unserer Aufforderung zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, zu üblichen Kosten aufbewahren und nach angemessener Fristsetzung und Androhung vernichten.
12.4 Die auftragsbezogenen Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Kunden angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. Sie werden von uns für die Dauer von 3 Jahren nach dem letzten Auftrag aufbewahrt. Sofern abweichend der vorstehenden Regelung der Kunde Eigentümer wird, geht das Eigentum mit Zahlung des vereinbarten Preises bzw. Kostenanteils auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Kunden frühestens 2 Jahre nach Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern kein wichtiger Grund vorliegt.
12.5 Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz kann der Kunde nur insoweit geltend machen, als er uns zu Beginn der Bestellung auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sich diese ausdrücklich vorbehält.
12.6 Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung Ausschuss, so hat der Kunde entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen.
13. Sonstige Bestimmungen
13.1 Erfüllungsort ist der Sitz unserer Hauptverwaltung in Bochum. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Handelsgeschäften mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist für beide Teile Bochum (§ 38 ZPO). Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Wir können unseren Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.
13.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.
13.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser ALL bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses oder eine Abweichung hiervon.
13.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser ALL oder des Liefergeschäftes ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Teile solcher Klauseln nicht berührt.
13.5 Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschsprachigen und der englischsprachigen Fassung dieser ALL gehen die Regelungen der deutschsprachigen Fassung der ALL den Regelungen der englischsprachigen Fassung vor.
Habermann Aurum Pumpen GmbH, Bochum - Stand: September 2020